Tierschutzverein Heilbronn und Umgebung e.V.
VR 498 Amtsgericht Heilbronn
– Satzung –
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeit des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Heilbronn und Umgebung e.V.“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Heilbronn eingetragen.
- Sitz des Vereins ist Heilbronn. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet des Stadt- und Landkreises Heilbronn.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Tierschutzes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere dadurch, dass der Verein den Tierschutzgedanken nach den geltenden Vorschriften vertritt, durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere erweckt, ihr Wohlergehen fördert, insbesondere die Verhütung jeder Tierquälerei oder Tiermisshandlung erstrebt und deren strafrechtliche Verfolgung nach den gesetzlichen Bestimmungen ohne Ansehen der Person veranlasst.
Außerdem unterhält der Verein in eigener Verwaltung ein Tierheim, in dem heimatlose Hunde und Katzen so lange untergebracht und gepflegt werden, bis ihnen wieder eine neue Heimat geboten werden kann.
- Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nach Maßgabe der Gesetze nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auch auf den Schutz der in Freiheit lebenden Tiere und deren Lebensräume.
- Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, nach bestem Wissen und Können dem Zweck des Vereins zu dienen und ihn zu fördern.
- Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln aus Mitteln der Körperschaft.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, sowie jede juristische Person des öffentlichen und des privaten Rechts werden.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand. Jedem Mitglied wird die Satzung des Vereins sowie eine Mitgliedskarte (-ausweis) ausgehändigt.
- Zu Ehrenmitgliedern kann der Vereinsvorstand mit Zustimmung des Verwaltungsausschusses, Personen benennen, die sich innerhalb des Tätigkeitsgebiets des Vereins in besonderem Maße um den Tierschutz im Allgemeinen sowie um den Verein im Besonderen, verdient gemacht haben.
- Die Mitgliedschaft im Verein endet
a) Durch Tod
b) Durch freiwilligen Austritt
c) Durch Ausschluss
- Der freiwillige Austritt ist dem Vereinsvorstand schriftlich mindestens ein Vierteljahr vor Jahresende zu erklären. Der freiwillige Austritt wird erst zum 31. Dezember eines laufenden Geschäftsjahres rechtswirksam. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
- Ein Vereinsmitglied kann vom Vereinsvorstand mit Zustimmung des Verwaltungsausschusses ausgeschlossen werden, wenn es
a) mit der Entrichtung des Jahresbeitrags ganz oder teilweise, trotz entsprechender schriftlicher Erinnerung, im Rückstand bleibt;
b) den Aufgaben des Vereins oder den Anregungen und Empfehlungen des Deutschen Tierschutzbundes e.V. vorsätzlich zuwiderhandelt;
c) in vorsätzlicher Weise den Verein schädigt oder die Bestrebungen des Tierschutzes behindert.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 5 Beitrag
- Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Der Jahresmitgliedsbeitrag ist innerhalb der ersten drei Monate jeden Jahres unaufgefordert zu entrichten.
- Für körperschaftliche Mitglieder sind unterschiedliche Beiträge zulässig.
- Der Verwaltungsausschuss kann auf schriftlichen Antrag den Jahresbeitrag einzelner Mitglieder ermäßigen, stunden oder erlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen.
- Für Ehrenmitglieder besteht keine Beitragspflicht.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vereinsvorstand
c) der Verwaltungsausschuss
§ 7 Vereinsvorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern.
- Die Mitglieder des Vorstandes sollen zum Zeitpunkt ihrer Wahl mindestens zwei Jahre Vereinsmitglied sein.
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand und seine Stellvertreter sind jeweils einzelvertretungsberechtigt und Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
- Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung ein Stellvertreter, führt den Vorsitz bei Vorstands- und Verwaltungsausschusssitzungen sowie in der Mitgliederversammlung. Er beruft den Vorstand, den Verwaltungsausschuss und die Mitgliederversammlung ein.
- Der Vorstand beaufsichtigt das Tierheim. Er überwacht die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsausschusses und der Mitgliederversammlung.
- Bei Tod oder Austritt aus dem Verein oder bei Niederlegung des Amtes muss innerhalb von zwei Monaten ein neuer Vereinsvorstand für die Dauer der restlichen Amtszeit gewählt werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung tritt jeweils in den ersten fünf Monaten jeden Jahres zusammen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn mindestens 5% der Vereinsmitglieder dies schriftlich – unter Angabe der Tagesordnungspunkte – verlangen. Der Antrag ist beim Vereinsvorstand zu stellen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Tatbestand nach § 7 Abs. 6 erfüllt wird.
- Der Vereinsvorstand beruft die Mitgliederversammlung innerhalb des in Abs. 1 Satz 1 genannten Zeitraums schriftlich unter Nennung der Tagesordnung und des Tagungsortes, mindestens einen Monat vorher ein. Der Vorstand hat in der Einladung zur Mitgliederversammlung auf die Form und Fristen des Abs. 8 hinzuweisen. Der Kassenbericht für das abgelaufene Jahr und der Haushaltsplan für das laufende Jahr werden mit der Einladung verschickt.
- Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von vier Jahren den Vereinsvorstand, die Mitglieder des Verwaltungsausschusses, den Schriftführer sowie zwei Rechnungsprüfer einschließlich deren Stellvertreter. Die Wahl kann offen durch Handzeichen erfolgen, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Vereinsmitglieder damit einverstanden sind. Die Entscheidung hierüber erfolgt durch offene Abstimmung (Zuruf oder Handzeichen). Als gewählt gilt, wer mindestens die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnte.
- In der Mitgliederversammlung hat der Vereinsvorstand den Mitgliedern einen Tätigkeitsbericht sowie einen Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) die Entlastung des Vereinsvorstandes,
b) den Haushaltsplan für das jeweilige Geschäftsjahr,
c) außerplanmäßige und im Haushaltsplan nicht vorgesehene Ausgaben,
d) Änderung der Vereinssatzung,
e) die Auflösung des Vereins.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder zu fassen; Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln sämtlicher Vereinsmitglieder.
- Über jede ordentliche bzw. außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Diese muss vom Vereinsvorstand, dem Schriftführer, sowie mindestens fünf Mitgliedern der Mitgliederversammlung unterzeichnet werden. Die Niederschrift muss spätestens in der nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung öffentlich ausgelegt werden.
- Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens 10 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen. Für Anträge auf Satzungsänderung gilt eine Frist von mindestens zwei Wochen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können. Anträge zur Satzung oder zur Amtsenthebung/Abwahl eines Vorstandsmitglieds sind spätestens 10 Tage vor Versammlungsbeginn den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben. Der Vorstand darf fristgerecht gestellte Anträge zur Tagesordnung nur ablehnen, wenn diese gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßen oder missbräuchlich sind.
§ 9 Verwaltungsausschuss
- Der Verwaltungsausschuss besteht aus dem Vereinsvorstand, dem Schriftführer, sowie mindestens weiteren vier, höchstens acht aus der Mitte der Mitgliederversammlung gewählten Vereinsmitgliedern. Dem Verwaltungsausschuss können Ehrenmitglieder des Vereins angehören; sie haben beratende Stimme.
- Der Verwaltungsausschuss tritt nach Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich zusammen. Der Vorstand hat im Verwaltungsausschuss vierteljährlich über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins Rechnung zu legen. Der Vereinsvorstand beruft den Verwaltungsausschuss mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich ein. Der Verwaltungsausschuss ist stets binnen 14 Tagen einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Ausschussmitglieder schriftlich, unter Nennung der Tagesordnungspunkte, beim Vorstand beantragen. Der Ladung ist die Tagesordnung und alle für die Beratung notwendigen Unterlagen beizufügen.
- Aufgabe des Verwaltungsausschusses ist es,
a) den Vereinsvorstand in allen grundsätzlichen Fragen des Vereins zu beraten,
b) den Haushaltsplan vorzuberaten,
c) über die Festsetzung eines erhöhten Jahresbeitrags bzw. über Ermäßigung, Stundung und Erlass des Jahresbeitrags für einzelne zahlungsunfähige Vereinsmitglieder zu beschließen,
d) über die Ehrung und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern zu beschließen,
e) die Kontrolle der Aufgaben des Vorstandes nach § 10, Abs. 2 u. 3 auszuüben und an dessen Aufgaben mitzuwirken.
- Die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses sind mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder zu fassen; Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
§10 Tätigkeit des Vereinsvorstandes
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Verwaltungsausschuss zu genehmigen ist. Der Vorstand erledigt neben den Ihm durch die Satzung und die Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben die laufenden Vereinsgeschäfte und ist dafür verantwortlich. Ausgaben von mehr als 3.000,00 € im Einzelfall und die Annahme von Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen, die mit der Übernahme von Lasten verbunden ist, dürfen nur mit Zustimmung des Verwaltungsausschusses getätigt werden.
- Der Vorstand kann mit Zustimmung des Verwaltungsausschusses die Erledigung laufender Geschäfte ( z.B. Mitgliederverwaltung, Finanzverwaltung, Tierheimleitung, usw. ), dritten Personen, die auch Mitglied des Verwaltungsausschusses sein können, übertragen. Hierfür kann eine angemessene Aufwandsentschädigung bezahlt werden. Diese Personen besorgen die Geschäfte gemäß den vom Vorstand erteilten Weisungen und Vollmachten und sind diesem verantwortlich.
- Der Vorstand übt das Hausrecht im Tierheim aus.
§ 11 Rechnungsprüfung
- Nach Ablauf eines Geschäftsjahres ist das Kassenwesen vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Ihnen sind sämtliche Unterlagen der Kassenführung auf Anforderung so rechtzeitig vorzulegen, dass sie den Prüfungsbericht bis zum Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich erstellen können.
- Die Rechnungsprüfer haben das Recht, während der Zeit der Amtsdauer, unvermutet mindestens jährlich eine Buch-/Kassenprüfung vorzunehmen. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand oder dem Verwaltungsausschuss angehören.
§ 12 Ersatz der Auslagen
Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Barauslagen, die im Interesse des Vereins entstanden und nachgewiesen sind, werden erstattet.
§ 13 Auflösung
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft zu 55 v. H. an die Stadt Heilbronn und zu 45 v. H. an die Gemeinden des Landkreises Heilbronn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Lehnen die Stadt Heilbronn oder die Gemeinden des Landkreises Heilbronn ab, so tritt der Deutsche Tierschutzbund e.V. an Ihre Stelle.
- Der Liquidator wird vom Rechtsnachfolger bestimmt.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt sofort in Kraft
Heilbronn, den 27. Mai 2011